a. Der Kunde haftet für alle Schäden, welche der Garage durch gesetz- oder vertragswidriges oder unsorgfältiges Handeln des Kunden oder dessen Hilfspersonen entstehen unabhängig davon, ob ihn daran ein Verschulden trifft.
b. Weiter haftet der Kunde für alle Mängel bzw. Beschädigungen des Fahrzeuges, welche er zu verantworten hat. Dies umfasst namentlich, aber nicht ausschliesslich, Schäden, die entstehen: durch Betankung mit dem falschen Kraftstoff, Nichtbeachtung der Maximalhöhen bei Garageneinfahrten, Unterführungen u.ä.; bei unsachgemässem Gebrauch von Schneeketten, Skiträgern, unachtsamer Beladung von Skiträgern, unsorgfältiger Handhabung des Fahrzeuginnern (insbesondere Zigarettenlöcher, Risse und Flecken auf Polster und Teppichen), Fahrten abseits der Strasse und allgemein unvorsichtiger Handhabung (insbesondere Schäden am Unterboden wie Lenkung-, Getriebe-, Aufhängungs-, Federungsschäden sowie Schäden an Achsteilen, Schwelle, Ölwanne, Leitungen, Auspuffanlage, Abschirmblechen und Abdeckungen), falscher Manipulation des Fahrzeuges (mechanische Schäden an Kupplung, Getriebe, Aufhängung usw., welche von der Garage nicht in Garantie übernommen werden), falscher Handhabung von Cabriolet-Verdecken (insbesondere Nichtverschliessen des Verdecks bei Regen, Wind usw.).
c. Der Umfang der Haftung beinhaltet die Reparaturkosten bzw. bei Totalschaden den Fahrzeugwert sowie den weiteren Schaden, wie beispielsweise Abschleppkosten, Kosten einer Expertise, Wertminderung des Mietobjekts, entgangene Mieteinnahmen, Anwaltskosten, Administrationsgebühren.
d. Soweit im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges Bussgelder oder Strafen anfallen, für welche die Garage zur Verantwortung gezogen wird, hat der Kunde den entsprechenden Betrag zuzüglich Administrationsgebühren der Garage zu ersetzen. Ausgenommen sind Bussgelder und Strafen, welche wegen Verschuldens der Garage anfallen. Bei Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz im In- und Ausland ermächtigt der Kunde die Garage die Herausgabe der Vertragsdaten an alle behördlichen Amtsstellen (Polizei, Anwaltschaften, Strassenverkehrsämter usw.) in der Schweiz und im Ausland.
e. Wird eine Deckung nach den Grundsätzen des Vollkaskoschutzes vereinbart, reduziert sich der Umfang der Haftung des Kunden auf den im Vertrag vereinbarten Selbstbehalt. Diese Haftungsbefreiung gilt nicht für die unter Ziffer 11b aufgeführten Schäden, sofern im konkreten Fall keine Deckung für den Schaden der Garage besteht. Die Haftungsbefreiung gilt zudem nicht für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Lenker oder zu verbotenem Zweck entstehen, bei Unfallflucht des Kunden und bei nach SVG vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung eines Schadens, insbesondere durch Übermüdung, alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden, diedurch das Ladegut entstehen.
f. Eine allfällige Haftungsbefreiung des Kunden durch die Garage ist im Übrigen nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt.
Die Garage haftet weder gegenüber dem Kunden noch Drittpersonen für einen Unfallschaden, der sich während der Vertragsdauer ereignet. Die Garage haftet auch nicht für Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen können, dass sich am Fahrzeug irgendein Defekt einstellt, der eine Weiterreise verhindert, Zeitverlust oder sonstigen Folgeschaden verursacht.
Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
Mittels Unterzeichnung dieses Vertrages bestätigt der Entlehner die Echtheit und Gültigkeit seines Führerausweises.
Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.
Ohne anderslautende zwingende Gesetzbestimmungen, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz der Garage. Es ist der Garage freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz des Kunden anzurufen.